test
Neuerungen
ausländischer
Investmentfonds
Ziel Endbesteuerung: KEST-Abzug wie bei inländischen Investmentfonds
Voraussetzung: KEST-Abzug jedoch nur dann, wenn
der jährliche Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge erfolgt
zusätzlich ein taggenauer Nachweis bestimmter Teile der ausschüttungsgleichen Erträge (=Zinsen, Zwischengewinne, abzüglich anteiliger Aufwendungen) erbracht wird.
Obgenannte Erträge sind auch Basis für KEST-Abzug bei unterjährigem Erwerb oder Veräußerung
Besonderheit: Bei der täglichen Abgrenzung werden nur die Zinsen berechnet; somit bleiben Dividenden und Substanzgewinne außer Ansatz und es kommt zu keiner Besteuerung dieser Gewinne im laufenden Jahr.
Vom Anleger
zu beachten: Der KEST-Betrag muss vom Anleger bedient werden und er muss daher für eine ausreichende Deckung am Bankkonto sorgen, da die Auszahlung der KEST durch ausländische Fonds weder rechtlich noch technisch möglich ist.
Neue Fondskategorie: De facto wird durch die tägliche Meldung neben den schwarzen Fonds und weißen Fonds eine neue Kategorie von Fonds geschaffen, die offensichtlich noch weißer sind.
Fondsname: Reinweiß, Blütenweiß oder Grün
Problembereich: Wer bzw. wie viele von den Fondsgesellschaften sind in der Lage die zusätzliche Bedingung der täglichen Übermittlung bestimmter Erträge zu erfüllen. Deutsche und Luxemburgische eher Ja.
Rechtliche Konsequenz:
Bei blütenweißen Fonds entfällt auch bei fehlender Offenlegung die Sicherungsbesteuerung
Anleger müssen auch das Inlandsdepot gegenüber der Finanz nicht offen legen um in den Genuss der KEST-Endbesteuerung zu gelangen.
Kennzeichnung dieser Fonds in Hinkunft noch offen.
Künftige Besteuerung der weißen Fonds:
Fonds egal welcher Farbe, die die Kriterien der Blütenweißen Fonds nicht erfüllen (auch wenn sie weiß sind) sind vom KEST-Abzug ausgeschlossen (gilt ab 1.7.2005)
Erträge aus den nicht begünstigten Fonds müssen weiterhin selbst erhoben und deklariert werden (Steuererklärung)
Besteuerung mit 25% (Quasi-Endbesteuerung) d.h. effektive Steuerbelastung grundsätzlich ident
Ausnahme: Bei unterjähriger Veräußerung u.U. erheblicher Steuernachteil, da
Besteuerung wie bei schwarzen Fonds (Pauschalmethode) oder
Besteuerung des gesamten Jahresertrages der Fonds mangels taggenauen Nachweises der Erträgnisse, auch wenn der Fonds nur wenige Tage gehalten wird.
(Diesbezüglich nach wie vor EU-Widrigkeit gegeben, und auch Auflagen aus dem Erkenntnis des VfGH nicht gänzlich umgesetzt)
Ursprünglicher Gesetzesentwurf sah vor, dass für KEST-Abzug vom steuerlichen Vertreter lediglich 1 x jährlich die ausschüttungsgleichen Erträge nachgewiesen werden müssen. Diese sinnvolle und erleichterte Nachweispflicht wurde leider aufgegeben.
Umfang der zu meldenden Erträgnisse tagweise:
ausschüttungsgleiche Erträge
und auch effektive Ausschüttungen
letztere zur Vermeidung der verfassungsrechtlich bedenklichen Doppelbesteuerung
sowie Einbeziehung des Ertragsausgleiches
Künftige Besteuerung schwarzer Fonds:
Die vom VfGH kritisierte Schätzformel und der vom VfGH aufgehobene § 42 (2) InvFG wurde wieder verlautbart und mit 5.12.2004 in Kraft gesetzt, wobei dem Gesetz nur zwei neue Sätze hinzugefügt wurden.
Neuerung:
Die aufgrund der Pauschalmethode ermittelten Erträgnisse der Fonds sind durch tatsächliche (zugeflossene) Ausschüttungen zu kürzen (kein negatives Ergebnis möglich)
Dem Anteilsinhaber wird nunmehr bei Fehlen eines steuerlichen Vertreters ermöglicht, den Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträgnisse in entsprechender Form selbst zu erbringen (in der Praxis mitunter problematisch)
Fazit dieser Neuregelung:
Privatanleger werden vor dem Hintergrund der KEST-Endbesteuerung möglichst „blütenweiße Fonds“ nur mehr im Inland erwerben bzw. von Auslandsdepot ins Inlandsdepot transferieren.
Anleger mit „weißen Fonds“ werden ihre Erträge unabhängig vom Ort des Depots weiterhin selbst in der ESt erklären ( = veranlagen mit 25%)
Für Anleger schwarzer Fonds wurde kein Anreiz geschaffen die Einkünfte zu erklären (deklarieren) – Sie werden ihre Fonds weiterhin auf Auslandsdepots bzw. auf nicht offen gelegten Inlandsdepots verwahren, was sicherlich nicht im Interesse der Finanzverwaltung liegt (bzw. Erfindern d. Investmentbesteuerung ist)
Aussage: Mit dieser Reform wurde dem Gros der Anleger ein gangbarer Weg eröffnet, auch ohne Beiziehung von Experten steuerehrlich in ausländische Fonds zu investieren.
Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Alois Pircher, WP/StB
fs
dc
dsc